Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 31. August 2008 genehmigt.

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Fomento de la Lengua y Cultura Hispanoamericana (FOLC Hispanoamericano) besteht ein Verein gemäss ZGB, Art. 60 folgende, mit Sitz in Basel.

2. Zweck
Zweck von FOLC ist die dauerhafte Durchführung von Kursen für die hispanoamerikanische Sprache und Kultur, welche die Anstrengungen der Familien bei der Wahrung ihrer Sprache und Kultur
unterstützen.
FOLC ist unabhängig, sowie politisch und konfessionell neutral. FOLC ist nicht gewinnorientiert.

3. Mitgliedschaft
Mitglied von FOLC kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt mittels schriftlicher Kündigung oder Ausschluss. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen
durch Auflösung.
Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand. Er informiert an der nächsten Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, an der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschlussentscheid abstimmen zu lassen.
Bleiben Mitglieder ihren Mitgliederbeitrag oder Schulgelder schuldig, können sie vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5. Organe
Die Organe von FOLC sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisoren.

6. Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ von FOLC ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 3. Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 3 Wochen zum voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste eingeladen. Einladungen per Email gelten als schriftliche Einladungen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:

a. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Revisoren
b. Festsetzung und Änderung der Statuten
c. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
d. Beschluss des Jahresbudgets
e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und einer Obergrenze für die Schulgelder
f. Beschluss über die Sitzungsgelder
g. Behandlung der Ausschlussrekurse
h. Beschluss zur Auflösung des Vereins.

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt, mit Ausnahme der Buchstaben b. und h., mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.

7. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen:
a) dem Präsidenten,
b) dem Kassier; und
c) dem Sekretär.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, jeweils für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gegen Aussen; er schliesst Verträge ab. Im Falle eines Rechtsstreits
ist er ermächtigt, sämtliche zum Schutze des Vereinszwecks notwendigen Schritte zu unternehmen. Der Vorstand erstellt die Traktandenliste für die ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist in seiner internen Organisation frei. Insbesondere hat er die Möglichkeit, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Stellen und
Gremien, auch unter Beizug von Nicht-Mitgliedern, zu schaffen bzw. einzuberufen und bei Bedarf wieder aufzulösen.

8. Revisoren
Die Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

9. Unterschrift
Der Verein wird von Mitgliedern des Vorstandes durch die Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet.

10. Mittel

Finanzen
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt im Maximum CHF 50.- pro Vereinsjahr. Er ist auch dann voll zu entrichten, wenn die Mitgliedszeit weniger als 12 Monate beträgt.
Die Obergrenze für das jährliche Schulgeld wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Kursgeld kann sowohl von der Mitgliederversammlung wie vom Vorstand für verschiedene
Teilnehmerkategorien unterschiedlich hoch angesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Drittzuwendungen seitens natürlicher Personen, von Firmen und Behörden entgegenzunehmen, solange sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

Personal
Der Vorstand hat das Recht, Arbeitsverträge zu schliessen, solange sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

Weitere Verträge
Der Vorstand hat das Recht, zwecks Erfüllung des Vereinszwecks Verträge mit Dritten zu schliessen.

11. Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr von 12 Monaten Dauer beginnt jeweils am 1. Juli.

13. Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

14. Auflösungsbeschluss
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer anderen Schweizer HSK- (=Heimatliche Sprach und Kulturkurse) – Organisation überwiesen.

15. Ersatz der Vereinstatuten
Diese Statuten ersetzen mit Datum ihres Beschlusses an der Mitgliederversammlung jene vom 31. August 2003 ohne Einschränkungen.

16. Sprache
Die Vereinsstatuten sind in deutscher und spanischer Sprache verfasst. Im Zweifel geht die deutsche Fassung vor.

Der Präsident
Alex Bruhin

Die Sekräterin
Sabine Schärer